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§ 15 Geschäftsführung


  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und ggf. eine Stellvertretung. Der Vorstand beaufsichtigt ihre Tätigkeit und erlässt für den Geschäftsbereich des Vereins eine Geschäftsordnung.
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    Die Geschäftsführung verantwortet die Erledigung der laufenden Geschäfte und vertritt den Verein in diesem Rahmen nach innen und außen. Der Vorstand kann sie zum besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.

  2. Aus personellen oder sachlichen Gründen kann der Vorstand auch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus