Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine
Geschäftsstelle.
Der
Vorstand beruft den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin
und ggf. eine Stellvertretung.
Der
Vorstand beaufsichtigt ihre Tätigkeit und erlässt für den
Geschäftsbereich des Vereins eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsführung verantwortet die Erledigung der laufenden
Geschäfte und vertritt den Verein in diesem Rahmen nach innen und
außen. Der Vorstand kann sie zum besonderen Vertreter im Sinne
von § 30 BGB bestellen. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
Aus
personellen oder sachlichen Gründen kann der Vorstand auch den
Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende mit der Geschäftsführung des
Vereins beauftragen.